1. Rückstellungsanspruchsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 256/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1951 · in Kraft seit 1951-08-28
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz von 1947 regelte die Rückstellungsansprüche österreichischer Konsumgenossenschaften, die während der NS-Zeit zwangsaufgelöst worden waren. Die zentrale Beitrittsfrist in § 2 lief bis 1. Jänner 1949 – also vor 77 Jahren; die berechtigte Genossenschaft ist seit 1995 insolvent; das zuständige Ministerium wurde aufgelöst. Das Gesetz hat keinerlei operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die „Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ ist zur Geltendmachung der Ansprüche auf Rückstellung des Vermögens berechtigt, das den österreichischen Verbrauchergenossenschaften (Konsumvereinen) und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, die auf Grund der Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 106, und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen aufgelöst worden waren, entzogen worden ist; ihr kommen alle Rechte des geschädigten Eigentümers zu. (2) Die Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft erwirbt an dem rückgestellten Vermögen Eigentum; sie hat dieses an jene Verbrauchergenossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen zu übertragen, die die Aufgabe der seinerzeitigen Eigentümer übernehmen und fortführen, soweit sie spätestens am 31. Dezember 1948 errichtet sind. (3) Die Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft hat für die Übertragung nach Abs. (2) einen Verteilungsplan aufzustellen. Die Übertragung kann an die Bedingung geknüpft werden, da
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diejenigen Genossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, denen ein Anteil an diesem Vermögen zukommt, dürfen ungeachtet entgegenstehender Satzungsbestimmungen die Aufnahme früherer Genossenschafter aufgelöster Genossenschaften nicht ablehnen, wenn die Beitrittserklärung vor dem 1. Jänner 1949 abgegeben wird. 16.06.2023 20001661 NOR40025355
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut. 23.01.2025 20001661 NOR40025357
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz