Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 422/2001 · in Kraft seit 2001-12-01

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

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5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte lediglich, dass der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung in der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für gesetzwidrig erklärt hat. Der Ausspruch ist ein einmaliger, vollständig erledigter Rechtsakt aus dem Jahr 2001; die betroffene Bestimmung ist seither nicht mehr in Kraft. Die Kundmachung selbst entfaltet keine eigenständige operative Wirkung und ist ein rein historischer Eintrag im Bundesrecht, der ersatzlos gestrichen werden kann.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass § 13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, beschlossen von der außerordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 29. Juni 1974 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1974, S 387 bis S 394), in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 23. November 1985 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1986, S 30) gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 422/2001 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: 09.09.2021 20001657 NOR30001802

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2001, V 17/00-14, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 12. November 2001, ausgesprochen, dass § 13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, beschlossen von der außerordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 29. Juni 1974 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1974, S 387 bis S 394), in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 23. November 1985 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1986, S 30) gesetzwidrig war. 09.09.2021 20001657 NOR40025347

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz