Überwachungsverordnung
ÜVO · V · BGBl. II Nr. 418/2001 · in Kraft seit 2001-12-01
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, welche technischen Schnittstellen Telekommunikationsanbieter für gerichtlich angeordnete Überwachungsmaßnahmen bereithalten müssen. Der Eingriff ist erheblich, aber durch die strikte Bindung an richterlich angeordnete Maßnahmen im Strafverfahren rechtsstaatlich eingehegt. Die Zumutbarkeitsklausel in § 3 Abs. 3 stellt sicher, dass kleinen Anbietern keine unverhältnismäßigen Lasten entstehen. Ein legitimer Kern – effektive Strafverfolgung bei schweren Delikten – trägt diese Regelung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
91/01 Fernmeldewesen Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Überwachungsverordnung – ÜVO) StF: BGBl. II Nr. 418/2001 BGBl. II Nr. 559/2003 BGBl. II Nr. 4/2019 Auf Grund des § 89 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz verordnet: e-rk3 14.01.2019 20001655 NOR30001800
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO. 28.02.2018 20001655 NOR40025338
§ 3 — Bereitzuhaltende Funktionen ↗ RIS
Bereitzuhaltende Funktionen § 3. (1) Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind über aktive Mitwirkung des Betreibers im Einzelfall die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu gewährleisten, die (2) Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, die Inhaltsdaten sowie die sonstigen mit der Überwachung der Telekommunikation in Zusammenhang stehenden erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen: (3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 10 treffen den Betreiber im Einzelfall nur, soweit ihm dies auf Grund wirtschaftlicher und technischer Gegebenheiten zumutbar ist. (4) Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über aktive Mitwirkung des Betreibers im Einzelfall die an der Schnittstelle bereitgestellten Daten eindeutig einer bestimmten richterlichen Anordnung zuzuordnen und, in Fällen, in denen Inhaltsdaten und die in Abs. 2 Z 1 bis 9 angeführten Daten auf voneinander getrennten Wegen von der Schnittstelle zu der Übernahmeschnittstelle übermittelt werden, die Inhaltsdaten und die jeweils zugehörigen Daten nach Abs. 2 Z 1 bis 9 so zu ken
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz