Deregulierung, aber richtig

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Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

· V · BGBl. II Nr. 417/2001 · in Kraft seit 2001-12-01

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinien 32023L2226 (DAC8) und 32024L1640 über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen verpflichten Österreich zur Erfassung und Meldung bestimmter Einkünfte.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet Unternehmen, dem Finanzamt Zahlungen an freie Dienstnehmer und andere selbständige Personen ab 900 Euro im Jahr zu melden. Das hilft, Steuerhinterziehung bei Schwarzarbeit zu verhindern, und ist teilweise durch EU-Recht (DAC8-Richtlinie) vorgegeben. Die Verordnung wurde zuletzt 2025 aktualisiert und ist damit auf dem Stand des aktuellen Rechts. Die Meldeschwelle von 900 Euro schützt Kleinstbeträge vor unverhältnismäßigem Meldeaufwand.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 StF: BGBl. II Nr. 417/2001 BGBl. II Nr. 51/2006 BGBl. II Nr. 215/2023 BGBl. II Nr. 333/2025 [CELEX-Nr.: 32023L2226, 32024L1640] Auf Grund des § 44 und des § 109a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 wird verordnet: e-rk, BGBl. Nr. 400/1988 12.01.2026 20001654 NOR30001799

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen: (2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 kann bei Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt. 12.01.2026 20001654 NOR40274882

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die Mitteilung gemäß § 1 hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 345/2004. Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des Vorjahres bis zum letzten Tag des Monates Februar zu erfolgen. (2) Soweit die Übermittlung der Mitteilung gemäß § 1 im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen. (3) Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in § 1 genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen (§ 109a Abs. 5 EStG 1988).

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Die Verordnung ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. Jänner 2002 geleistet wird. (2) § 1 Abs. 1 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2023 ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. August 2023 geleistet wird. (3) § 1 Abs. 1 Z 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2025 ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die eine Lizenzgebühr ab dem 1. Jänner 2026 geleistet wird. 12.01.2026 20001654 NOR40274883

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz