Bestimmung des Straßenverlaufes der B 303 Weinviertler Straße – Anschlussstelle „Hollabrunn/West (Vollausbau)“ im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn
· V · BGBl. II Nr. 411/2001 · in Kraft seit 2001-12-01
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den rechtlichen Verlauf der B 303 Weinviertler Straße im Bereich der Anschlussstelle Hollabrunn/West fest und bildet die rechtliche Grundlage für die Grundstücksgrenzen und das Baurecht entlang der Trasse. Die Infrastruktur ist gebaut und in Betrieb; die Verordnung hat weiterhin operative Wirkung als rechtliche Definition der Straßengrenze. Sie belastet keine Bürger mit Pflichten und ist durch das Bundesstraßengesetz 1971 vorgeschrieben. Solange diese Straße besteht, ist die formelle Rechtsgrundlage notwendig.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 303 Weinviertler Straße – Anschlussstelle „Hollabrunn/West (Vollausbau)“ im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn StF: BGBl. II Nr. 411/2001 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 23.03.2026 20001651 NOR30001796
Art. 1 ↗ RIS
Die Anschlussstelle “Hollabrunn” der B 303 Weinviertler Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn wie folgt bestimmt: Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlussstelle zu einer Vollanschlussstelle liegen zwischen km 21,745 und km 21,774 der bestehenden B 303 Weinviertler Straße und stellen die Verbindung mit der Landesstraße L 27 von und in Richtung Norden (Staatsgrenze) her. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Hollabrunn aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B 303/14-00 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312303/14-III/6/01 vom 18. Oktober 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf. § 15 Bundesstraßenges
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz