Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

· Vertrag – Bangladesch · BGBl. III Nr. 256/2001 · in Kraft seit 2001-12-01

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen foerdert und schuetzt Investitionen zwischen Oesterreich und Bangladesch. Investitionsschutz gegenueber einem Drittstaat ist ein legitimer aussenwirtschaftlicher Zweck.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ↗ RIS

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ (3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte. (4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 28 §§ im Datensatz