Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

· K · BGBl. II Nr. 408/2001 · in Kraft seit 2001-11-28

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt bekannt, dass eine evangelische Pfarrgemeinde ihren Namen geändert hat und ein evangelischer Gemeindeverband mit Rechtspersönlichkeit errichtet wurde – beides mit Wirkung Juli 2001. Diese Verwaltungsakte sind vollzogen; kircheninterne Änderungen dieser Art werden durch laufende Kundmachungen aktuell gehalten, sodass dieses Dokument keine fortlaufende Rechtswirkung mehr hat.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche BGBl. II Nr. 408/2001 28.11.2001 Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche StF: BGBl. II Nr. 408/2001 Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

1. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Graz linkes Murufer Nord Matthäusgemeinde wurde mit Wirkung vom 3. Juli 2001 in Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Graz-Nord geändert. 2. Der Evangelische Gemeindeverband A.B. für Kaisermühlen-Kagran wurde mit Wirkung vom 2. Juli 2001 als kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß §§ 8 und 60 der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche genießt er die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3. Die Evangelische Tochtergemeinde A.B. Murau-Lungau, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Judenburg, wurde mit Wirkung vom 23. Oktober 2001 in die selbständige Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Murau-Lungau umgewandelt. Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz