Deregulierung, aber richtig

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Rückgabegesetz

· BG · BGBl. Nr. 55/1947 · in Kraft seit 1947-03-28

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz aus dem Jahr 1947 regelte die Rückgabe von Vermögen demokratischer Organisationen, das diese zwischen 1933 und 1938 verloren hatten, über eigens errichtete Restitutionsfonds. Diese Rückgaben sind seit Jahrzehnten abgeschlossen, die Fonds und Verfahren haben keine praktische Wirkung mehr. Das Gesetz ist erledigt und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Inhaber von Vermögen, das demokratische Organisationen auf politischem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiete in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 auf Grund von Maßnahmen, die mit den am 5. März 1933 geltenden Rechtsvorschriften nicht vereinbar waren, verloren oder das sie ohne Entschädigung abgegeben haben, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu deren Rückgabe verpflichtet. (2) Zur Erhebung der Anträge auf Rückgabe sind die in den §§ 2 bis 5 genannten oder durch ein besonderes Gesetz bestimmten Vermögensträger berechtigt. Diese sind auch berechtigt, Rückstellungsanträge nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend zu machen. (3) Die Vermögensträger [Abs. (2)] sind Einrichtungen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie erwerben an dem rückgestellten oder rückgegebenen Vermögen Eigentum und können es sodann an jene Organisationen übertragen, die die Aufgabe der seinerzeitigen Eigentümer übernehmen und fortführen. 08.09.2023 20001640 NOR40024925

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Vermögen der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei und aller ihrer Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist, soweit es nicht nach § 3 zu behandeln ist, an einen „Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen Organisationen“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt. (2) Vermögen der Druck- und Verlagsanstalt „Vorwärts“ Aktien-Gesellschaft und der Sozialdemokratischen Verlag Gesellschaft m. b. H. fällt in diesen Fonds. Druckanstalt 08.09.2023 20001640 NOR40024926

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Für die Durchführung des Verfahrens auf Rückgabe sowie für die Rechte und Pflichten der Beteiligten sind mit nachstehenden Ausnahmen die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. (2) Nach dem Verbot oder nach der Auflösung erworbene dingliche Rechte Dritter an Vermögen, das Gegenstand der Rückgabe bildet, sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, sofern sie nicht von den in den §§ 2 bis 5 genannten Vermögensträgern im Zuge des Verfahrens anerkannt werden, jedoch bleiben von den im Grundbuch mit einem Range nach dem Verbot oder nach der Auflösung eingetragenen dinglichen Rechten die folgenden bestehen: (3) Eigenbedarf im Sinne dieses Rückgabegesetzes ist anzunehmen, wenn das Bestandverhältnis mit der Zweckbestimmung des Hauses nicht mehr vereinbar ist. (4) Zur Entscheidung über Rückgabeansprüche sind gemäß den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes Rückgabekommissionen einzurichten. Bei den Rückgabekommissionen und Oberkommissionen ist jedoch je ein Beisitzer auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer zu bestellen. Die für fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstande geltenden Bestimmung

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