Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
· V · BGBl. II Nr. 395/2001 · in Kraft seit 2001-12-01
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schränkt den Transport gefährlicher Güter durch lange Autobahntunnel ein und schützt Tunnelnutzer vor dem Risiko von Explosionen oder toxischen Gaswolken mit potenziell katastrophalen Folgen. Gerade in langen Tunneln mit begrenzten Fluchtwegen und Lüftungskapazitäten ist ein Fahrverbot für hochgefährliche Stoffe verhältnismäßig. Die differenzierten Ausnahmen für weniger gefährliche Stoffe belegen, dass die Regelung abgewogen ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Tunnel der im Anhang 1 angeführten Kategorien auf Autobahnen mit Ausnahme des Karawankentunnels.
§ 2 — Fahrverbot ↗ RIS
Fahrverbot § 2. In den unter § 1 fallenden Tunneln ist das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten.
§ 3 — Ausnahmen ↗ RIS
Ausnahmen § 3. (1) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder den Buchstaben X (wie bei X423) vorangestellt haben, darf gefahren werden (2) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen,
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz