Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China
· Vertrag – China · BGBl. III Nr. 228/2001 · in Kraft seit 2001-11-01
59/12 Fremdenverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen ueber touristische Zusammenarbeit; foerdert Reise- und Wirtschaftsbeziehungen, ohne inlaendische Freiheiten einzuschraenken.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den chinesischen Organisationen und Unternehmungen des Tourismus, wie zB Reiseveranstalter, Reisebüros, Hotels usw., fördern.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz