Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
· V · BGBl. II Nr. 382/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2015 · in Kraft seit 2015-08-29
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung gibt bestimmten Berufsgruppen (Artisten, Bühnenschaffende, Journalisten u. a.) das Recht, berufliche Kosten pauschal abzusetzen, statt jeden Beleg einzeln nachweisen zu müssen. Das erleichtert die Steuererklärung und verringert den Verwaltungsaufwand sowohl für die Betroffenen als auch für die Finanzverwaltung erheblich. Die Regelung ist aktiv genutzt, zuletzt 2021 aktualisiert und klar gefasst. Eine Abschaffung würde die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schlechter stellen, ohne Freiheit zu mehren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten StF: BGBl. II Nr. 382/2001 BGBl. II Nr. 240/2015 BGBl. II Nr. 382/2015 BGBl. II Nr. 48/2018 (VfGH) BGBl. II Nr. 68/2018 BGBl. II Nr. 271/2018 (VfGH) BGBl. II Nr. 39/2021 BGBl. II Nr. 500/2021 Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet: e-rk3 01.12.2021 20001618 NOR40174586
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: 1. Artisten 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich. 2. Bühnenangehörige, die § 1 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich. 3. Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 942 Euro jährlich. 4. Journalisten 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 942 Euro jährlich. 5. Musiker 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich. 6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1 752 Euro jährlich. Für Forstarbeiter mit Motorsäge: 10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich. 7. Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren. Im Rahmen der Lohnverrechnung können die Pauschbeträge nur im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988 berücksichtigt werden; ausgenommen davon ist jener nach § 1 Z 11 (Expatriates). 29.04.2019 20001618 NOR40174588
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz