Deregulierung, aber richtig

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Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

MilFlUV · V · BGBl. II Nr. 368/2001 · in Kraft seit 2001-11-01

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung organisiert die sachverständige Untersuchung von Militärluftfahrzeugunfällen mit dem ausdrücklichen Ziel der Unfallprävention – nicht der Schuldfeststellung. Diese Struktur entspricht internationalen ICAO-Standards und dient der Sicherheit der Streitkräfte und der Zivilbevölkerung. Freiheitsrelevanz für Bürger besteht nicht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Zweck der Untersuchung ↗ RIS

Zweck der Untersuchung § 2. (1) Zweck der Flugunfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursachen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls, die Erstellung eines Gutachtens darüber und die Abgabe von Empfehlungen zur Vermeidung künftiger Unfälle. (2) Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung. 03.05.2018 20001609 NOR40024458

§ 4 — Aufgaben der Flugunfalluntersuchungskommission ↗ RIS

Aufgaben der Flugunfalluntersuchungskommission § 4. (1) Die Flugunfalluntersuchungskommission hat die Vorgeschichte, den Verlauf und die Auswirkungen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls in- und ausländischer Militärluftfahrzeuge, die sich auf österreichischem Hoheitsgebiet ereignet haben und die zur Tötung oder schweren Verletzung von Personen, oder zur erheblichen Beschädigung des Luftfahrzeuges geführt haben, zu erheben. Sie hat alle beitragenden Faktoren zu sammeln und zu erfassen, die Ursachen zu definieren und ein Gutachten darüber abzugeben. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind von der Flugunfalluntersuchungskommission in Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen und Flugvorfällen umzusetzen. (2) Die Untersuchungsorgane haben ohne Verzug tätig zu werden. Bei Untersuchungsorganen, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehören, hat die Bearbeitung eines Flugunfalles oder Flugvorfalles gegenüber allen anderen dienstlichen Aufgaben Priorität. 03.05.2018 20001609 NOR40024460

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz