Achter Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 367/2001 · in Kraft seit 2001-10-13
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 2001 hat den achten Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (Nachtrag 2001, 3. Ausgabe 1997) in Österreich in Kraft gesetzt. Dieser Schritt ist längst vollzogen; das Europäische Arzneibuch wird heute in einer vollständig erneuerten Ausgabe geführt. Die Verordnung hat keinen Regelungsgehalt mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Nachtrages 2001 zum Europäischen Arzneibuch, dritte Ausgabe 1997, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 28.09.2017 20001608 NOR40024451
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monografien und Texte des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997 und dessen Nachtrages 2000 sowie die Monografien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des Nachtrages 2001 zum Europäischen Arzneibuch ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 28.09.2017 20001608 NOR40024452
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz