Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
· BG · BGBl. I Nr. 122/2001 · in Kraft seit 2001-11-17
41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz errichtet den Nationalen Sicherheitsrat, der die Bundesregierung in Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik berät und alle Parlamentsparteien einbindet. Das ist eine Kernaufgabe des Staates und schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich und verursacht kaum Kosten; der Rat kann bestehen bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Errichtung ↗ RIS
Errichtung § 1. Beim Bundeskanzleramt ist ein Nationaler Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) zu errichten.
§ 2 — Gegenstand der Beratungen ↗ RIS
Gegenstand der Beratungen § 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik. (2) Der Rat ist zu hören: (3) Dem Rat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu erteilen.
§ 3 — Mitglieder des Rates ↗ RIS
Mitglieder des Rates § 3. (1) Dem Rat gehören an: (2) Dem Rat gehören weiters mit beratender Stimme an: (3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist. (4) Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. (5) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen
§ 9 — Ehrenamtliche Tätigkeit ↗ RIS
Ehrenamtliche Tätigkeit § 9. Die Mitglieder des Rates sowie die allenfalls beigezogenen Personen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz