Beförderung von Offizieren durch BMLV
· Entschl. d. BPräs. · BGBl. II Nr. 352/2001 · in Kraft seit 2001-10-01
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Entschließung delegiert die Beförderung von Offizieren vom Bundespräsidenten auf den Bundesminister für Landesverteidigung, wie es das Wehrgesetz ausdrücklich erlaubt. Die Delegation ist verfassungsrechtlich einwandfrei und notwendig, damit das Militär den Dienstbetrieb ohne ständige Befassung des Staatsoberhauptes aufrechterhalten kann. Eine Rückübertragung brächte keinen Freiheitsgewinn, sondern nur bürokratischen Mehraufwand.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I Auf Vorschlag der Bundesregierung vom 13. August 2001 übertrage ich nach § 10 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht der Beförderung
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II (1) Diese Entschließung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 30. September 2001 tritt die Entschließung des Bundespräsidenten über die Ernennung von Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes, BGBl. Nr. 415/1994, außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz