Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Beförderung von Offizieren durch BMLV

· Entschl. d. BPräs. · BGBl. II Nr. 352/2001 · in Kraft seit 2001-10-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Entschließung delegiert die Beförderung von Offizieren vom Bundespräsidenten auf den Bundesminister für Landesverteidigung, wie es das Wehrgesetz ausdrücklich erlaubt. Die Delegation ist verfassungsrechtlich einwandfrei und notwendig, damit das Militär den Dienstbetrieb ohne ständige Befassung des Staatsoberhauptes aufrechterhalten kann. Eine Rückübertragung brächte keinen Freiheitsgewinn, sondern nur bürokratischen Mehraufwand.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I Auf Vorschlag der Bundesregierung vom 13. August 2001 übertrage ich nach § 10 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht der Beförderung

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II (1) Diese Entschließung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 30. September 2001 tritt die Entschließung des Bundespräsidenten über die Ernennung von Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes, BGBl. Nr. 415/1994, außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz