Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Finanzdienstleistungen)“
· V · BGBl. II Nr. 351/2001 · in Kraft seit 2001-11-01
72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung basiert auf § 79a Abs. 1 UniStG, das 2002 aufgehoben wurde. Das Universitätsgesetz 2002 hat die Regelungen für Universitätslehrgänge und akademische Grade vollständig übernommen und ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Finanzdienstleistungen MAS“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Finanzdienstleistungen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2001 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz