Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
· V · BGBl. II Nr. 339/2001 · in Kraft seit 2001-09-12
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt im Detail die Wahlen zur Apothekerkammer, einer Koerperschaft mit Pflichtmitgliedschaft. Die Wahlregeln selbst sind harmlos; das eigentliche Problem ist die dahinterstehende Zwangsmitgliedschaft in der Kammer. Solange die Pflichtmitgliedschaft besteht, ist eine Wahlordnung folgerichtig, aber die zugrundeliegende Zwangsstruktur gehoert ueberdacht. Die Regelung sollte im Zuge einer Lockerung der Pflichtmitgliedschaft angepasst werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Funktionsdauer ↗ RIS
Funktionsdauer § 2. Die Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer beträgt fünf Jahre, ausgehend vom 1. Juli 2012. Die Wahl der Organe ist alle fünf Jahre abzuhalten.
§ 7 — Wahlkörper ↗ RIS
Wahlkörper § 7. (1) In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden. (2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes). (3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes). (4) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung).
§ 8 — Aktives und passives Wahlrecht ↗ RIS
Aktives und passives Wahlrecht § 8. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung werden durch unmittelbare geheime Wahl getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten Apotheker nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen. (2) Für die Wahlberechtigung der Mitglieder der Apothekerkammer ist das Vorliegen der Voraussetzungen am Tag der Ausschreibung der Wahl ausschlaggebend. (3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur ein Mal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 48 §§ im Datensatz