Rückübernahmeabkommen (Estland)
· Vertrag – Estland · BGBl. III Nr. 202/2001 · in Kraft seit 2001-09-01
49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Rückübernahmeabkommen mit Estland zur Steuerung illegaler Migration. Dient einem legitimen staatlichen Zweck und schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Abschnitt I ↗ RIS
Abschnitt I Übernahme eigener und früherer eigener Staatsangehöriger Artikel 1 (1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben, oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde. (2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt haben.
Art. 4 — Abschnitt II ↗ RIS
Abschnitt II Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Artikel 4 (1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind. (2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für: ____________ 1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz