Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 199/2001 · in Kraft seit 2001-08-25
49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung betrifft ein Abkommen über die Durchreise von ausreisepflichtigen jugoslawischen Staatsangehörigen. Jugoslawien als Staat existiert nicht mehr; die jugoslawische Staatsangehörigkeit gibt es seit Jahrzehnten nicht mehr. Das Dokument ist vollständig obsolet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger BGBl. III Nr. 199/2001 25.08.2001 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger StF: BGBl. III Nr. 199/2001
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland tritt für Luxemburg und die Niederlande mit 11. August 2001 die Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger (BGBl. III Nr. 68/2000) in Kraft, nachdem die letzte Zustimmung der anderen Vertragsparteien zu deren Beitrittswünschen am 12. Juli 2001 eingegangen ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz