Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 168/2001 · in Kraft seit 2023-12-12
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen verpflichtet zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge und dient dem legitimen Schutz von Leben und Sicherheit. Der Regelungskern ist sachgerecht und verhältnismäßig.
Kategorien
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