Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)
· Vertrag – Usbekistan · BGBl. III Nr. 167/2001 · in Kraft seit 2001-08-18
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Investitionsschutzabkommen mit dem Drittstaat Usbekistan schuetzt oesterreichische Investoren vor Enteignung ohne Entschaedigung. Es erweitert wirtschaftliche Sicherheit und ist beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 Enteignung und Entschädigung (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen: (2) Die Entschädigung (3) Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, die erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 29 §§ im Datensatz