Apothekerkammergesetz 2001
· BG · BGBl. I Nr. 111/2001 · in Kraft seit 2001-09-01
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz errichtet die Apothekerkammer als Zwangsvertretung mit Pflichtmitgliedschaft, Kammerbeiträgen und Disziplinargewalt über alle Apotheker. Die Sicherheit von Arzneimitteln und Apotheken wird bereits durch das Apotheken- und Arzneimittelrecht gewährleistet; eine erzwungene Mitgliedschaft in einer Standesvertretung ist dafür nicht nötig. Der eigentliche Zweck ist Interessenvertretung, und dafür darf niemand zur Mitgliedschaft und zu Beiträgen gezwungen werden. Der patientenschützende Kern (Qualitätssicherung) kann bleiben, der Zwangscharakter der Kammer und die Pflichtmitgliedschaft gehören gestrichen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Rechtsstellung und Sitz § 1. (1) Zur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet. (2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. (3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in der Aufschrift auf ihren Wirkungsbereich hinzuweisen.
§ 7 — Mitglieder ↗ RIS
Mitglieder § 7. (1) Die Apothekerkammer gliedert sich in die Abteilung der selbständigen Apotheker und in die Abteilung der angestellten Apotheker. (2) Mitglieder in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind (3) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 2 Z 3 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der selbständigen Apotheker wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 2 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker. (4) Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker sind (5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 4. Eine Person kann nur Mitglied einer Abteilung sein. Wird ein angestellter Apotheker zum selbständigen Apotheker oder umgekehrt, so wird er Mitglied der für ihn zuständigen Abteilung. Miteigentümer, die in ih
§ 8 — Rechte und Pflichten der Mitglieder ↗ RIS
Rechte und Pflichten der Mitglieder § 8. (1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 38 aktiv und passiv wahlberechtigt. (2) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Wahrung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer und ist berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Apothekerkammer in Anspruch zu nehmen. Es hat nach Maßgabe der Möglichkeiten der Apothekerkammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung. (3) Die Mitglieder sind zur Leistung der Apothekerkammerumlage (§ 74) verpflichtet. (4) Die Mitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Apothekerberuf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich beruflich fortzubilden sowie sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten. (5) Die Mitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte und deren Änderungen binnen drei Tagen mitzuteilen.
§ 39 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Disziplinarverfahren Disziplinarvergehen § 39. (1) Apotheker oder Aspiranten machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie (2) Apotheker und Aspiranten machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen verurteilt worden sind. (3) Auf Apotheker, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, ist nur Abs. 1 Z 1 anzuwenden. (4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB). (5) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Apothekers oder Aspiranten gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. (6) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen
KI-Analyse · 2026-07-20 · 84 §§ im Datensatz