Deregulierung, aber richtig

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Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

KT-AV · V · BGBl. II Nr. 335/2001 · in Kraft seit 2001-09-08

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Kardiotechniker bedienen die Herz-Lungen-Maschine bei Operationen - eine solide Ausbildung dient hier echtem Patientenschutz, der Kern ist also berechtigt. Die Verordnung regelt aber bis ins kleinste Detail Anwesenheitspflichten, Unterbrechungsgründe, Zeugnismuster und Prüfungsabläufe. Dieser bürokratische Überbau sollte gestrafft und auf das tatsächlich für die Sicherheit Nötige beschränkt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Ausbildungsziele, Qualitätssicherung ↗ RIS

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung § 2. (1) Ziele der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst sind (2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch den Ausbildungsverantwortlichen (§ 3) zur Qualitätssicherung zu evaluieren.

§ 4 — Teilnahmeverpflichtung ↗ RIS

Teilnahmeverpflichtung § 4. (1) Kardiotechniker in Ausbildung sind verpflichtet, an der Ausbildung teilzunehmen. (2) Kommt der Kardiotechniker in Ausbildung seiner Verpflichtung zur Teilnahme, ohne aus einem berücksichtigungswürdigen Grund entschuldigt zu sein, nicht nach, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten: (3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind:

§ 8 — Ausbildung ↗ RIS

Ausbildung § 8. (1) Die Ausbildung hat integrierend zu erfolgen, wobei sich theoretische und praktische Ausbildung zu ergänzen haben. (2) Die theoretische Ausbildung hat durch selbständige Erarbeitung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete anhand der durch den Ausbildungsverantwortlichen vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums unter fachlicher Betreuung durch denselben sowie durch diplomierte Kardiotechniker und Ärzte, die über die notwendige fachliche Eignung verfügen, zu erfolgen. (3) Die praktische Ausbildung umfasst die in der Anlage 2 (Rasterzeugnis) angeführten Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung hat die für eine fachgerechte Berufsausübung erforderlichen begleitenden Unterweisungen zu enthalten. (4) Die praktische Ausbildung ist unter Aufsicht des Ausbildungsverantwortlichen und unter Anleitung (5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen Kardiotechniker in Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die (6) Frühestens im sechsten Monat nach Ausbildungsbeginn hat der Kardiotechniker in Ausbildung im Rahmen der praktischen Ausbildung ein externes Praktikum an einer anerkannten Ausbildungsst

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