Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

· V · BGBl. II Nr. 324/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 268/2018 · in Kraft seit 2018-10-19

63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt die Zusatzvergütungen für Lehrer an mittleren und höheren Schulen für bestimmte Nebentätigkeiten wie Bildungsberatung, Sicherheitstechnikerfunktion oder Studienkoordination fest. Sie ist interne Besoldungsadministration des Bundes ohne jede Auswirkung auf die Freiheit von Bürgern oder Unternehmen. Solche Verwaltungsdetails können sinnvoll in Verordnungsform geregelt bleiben.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe: 50 vH, 100 vH, 200 vH, 300 vH, 400 vH, 500 vH, 600 vH; 50 vH, 100 vH, 200 vH. (2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist. (3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden. 19.10.2018 20001494 NOR40208627

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im Ausmaß von 80 vH. 19.10.2018 20001494 NOR40208628

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Abs. 2) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, betrauten Lehrkräften gebühren in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres monatliche Vergütungen im Gesamtausmaß von einer halben Wochenstunde im Sinne des § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 für jeweils neun zu betreuende Studierende der Schule; für verbleibende fünf bis acht Studierende gebührt eine weitere Vergütung im Ausmaß einer halben Wochenstunde. (2) Die Studienkoordination umfasst neben den bisher den Klassenvorständinnen und Klassenvorständen obliegenden nunmehr im Modulverbund zu besorgende Tätigkeiten der Betreuung der Studierenden in allgemeinen Studienangelegenheiten, der Beratung und Unterstützung der Studierenden bei individuellen Entscheidungen im Rahmen der Schullaufbahn, der Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation und Belastbarkeit der Studierenden und der Führung der Amtsschriften. (3) Sin

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz