Sortenschutzgebührentarif 2001
· V · BGBl. II Nr. 314/2001 · in Kraft seit 2001-09-01
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Gebühren für Sortenschutzverfahren fest — also die Kosten für Anmeldung, Prüfung und jährliche Aufrechterhaltung des Schutzes einer Pflanzensorte. Gebührenordnungen für Verwaltungsleistungen sind ein sachgerechtes Mittel zur Kostendeckung; hier werden konkrete Verwaltungsaufwände (Prüfung je Vegetationsperiode, Jahresgebühren) abgegolten. Das Sortenschutzsystem schützt züchterische Innovationen vergleichbar einem Patent und ist durch internationale Verpflichtungen (UPOV-Übereinkommen) abgesichert. Die Gebührenhöhe sollte regelmäßig auf Kostendeckung geprüft werden, die Verordnung selbst ist aber beizubehalten.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Sortenschutzgebührentarif 2001 StF: BGBl. II Nr. 314/2001 Auf Grund des § 23 Abs. 2 Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: e-rk3 BGBl. I Nr. 109/2001 28.03.2017 20001490 NOR30001619
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Anmeldegebühr beträgt für alle Pflanzenarten 200 Euro und ist bei der Antragstellung zu entrichten. 28.03.2017 20001490 NOR40021708
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfung), die vom Sortenschutzamt oder anderen inländischen Prüfstellen erfolgen, betragen für jede Vegetationsperiode: (2) Die Kosten der Sortenprüfungen (Registerprüfung), die durch ein Sortenschutzamt eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates erfolgen, sind Barauslagen gemäß § 76 AVG. Mitgliedstaat, EWR-Staat 28.03.2017 20001490 NOR40021710
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Jahresgebühr für jede geschützte Sorte beträgt (2) Die Jahresgebühr für das erste Schutzjahr ist zwei Monate nach Erteilung des Sortenschutzes fällig. Die Jahresgebühr für jedes weitere angefangene Schutzjahr ist am wiederkehrenden Jahrestag der Erteilung des Sortenschutzes im vorhinein fällig. 28.03.2017 20001490 NOR40021714
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz