Deregulierung, aber richtig

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Errichtung einer Notarstelle in Götzis

· V · BGBl. II Nr. 311/2001 · in Kraft seit 2001-08-25

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung errichtet mit Wirkung 1. Jänner 2002 eine Notarstelle in Götzis. Der Verwaltungsakt – die Errichtung der Stelle – ist seit über zwanzig Jahren vollzogen. Das Dokument hat keine eigenständige fortlaufende Rechtswirkung mehr; der aktuelle Bestand der Notarstellen wird durch spätere Verordnungen geregelt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer Notarstelle in Götzis StF: BGBl. II Nr. 311/2001 Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet: e-rk3 RGBl. Nr. 75/1871 31.10.2017 20001489 NOR30001618

Art. 1 ↗ RIS

Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Götzis errichtet. 31.10.2017 20001489 NOR40021694

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz