Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Aflenz Land

· V · BGBl. II Nr. 310/2001 · in Kraft seit 2001-08-25

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmt den Straßenverlauf der B 20 Mariazeller Straße bei Aflenz Land. Die B 20 ist seit der Bundesstraßenreform 2002 eine Landesstraße der Steiermark; der Bund ist nicht mehr für deren Trassenbestimmung zuständig. Die Verordnung ist durch steirisches Landesrecht überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Aflenz Land StF: BGBl. II Nr. 310/2001 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 19.03.2026 20001488 NOR30001617

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde Aflenz Land wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 113,600 und bindet nach niveaufreier Anbindung der Landesstraße L 124 bei km 114,070 wieder in den Bestand ein. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Aflenz Land aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 61/20 1/97-1 im Maßstab 1 : 200) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes 1998. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316020/9-III/6/01 vom 13. Juli 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sin

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz