Kompostverordnung
· V · BGBl. II Nr. 292/2001 · in Kraft seit 2001-09-01
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dass Kompost, der als Produkt verkauft wird, keine gefährlichen Schadstoffe wie Schwermetalle oder Dioxin enthalten darf, schützt Boden und Käufer und ist sinnvoll. Übertrieben ist der bürokratische Aufbau drumherum: Pflicht-Meldungen ans Ministerium, vorgeschriebene externe Güteüberwachung, Kennzeichnungsgrößen in Zentimetern und Eingangskontroll-Aufzeichnungen belasten gerade kleine Kompostierer stark. Den sicherheitsrelevanten Kern (Grenzwerte) behalten, die Melde- und Überwachungspflichten auf eine schlanke Anzeige plus nachträgliche Haftung zurückführen.
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Belegende Paragraphen
Anl. 2 — Qualitätsanforderungen an das Endprodukt ↗ RIS
Anlage 2 Qualitätsanforderungen an das Endprodukt Teil 1 Allgemeine Qualitätsanforderungen an Komposte Tabelle 1: Generelle Anforderungen für die Qualitätsklasse B Parameter Richtwert 1) Grenzwert Cd – 3,0 mg/kg TM Cr – 250 mg/kg TM Hg – 3,0 mg/kg TM Ni – 100 mg/kg TM Pb – 200 mg/kg TM Cu 400 mg/kg TM 500 mg/kg TM Zn 1 200 mg/kg TM 1 800 mg/kg TM _________________ 1) Im Falle einer Überschreitung des Richtwertes für Kupfer oder Zink sind die Gehalte in der Kennzeichnung gemäß Anlage 4 anzugeben. Tabelle 1a: Zusätzliche Anforderungen für die Qualitätsklasse B für Müllkompost Parameter Grenzwert AOX 500 mg/kg TM Mineralöl-KW 3 000 mg/kg TM PAK (16) 6 mg/kg TM PCB 1 mg/kg TM Dioxin 50 ng TE/kg TM Tabelle 2: Anforderungen in Abhängigkeit von der Anwendungsmöglichkeit Die Grenzwerte der Tabelle 2 sind einzuhalten, wenn der Kompost für die jeweilige Anwendung vorgesehen ist oder diese Anwendung in der Deklaration nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Anforderungen für einen Anwendungsbereich gelten für alle zugehörigen Anwendungsfälle. Parameter Anwendungsbereich/-fall Grenzwert (Einheit) Organische Substanz Landwirtschaft,Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf
Anl. 3 — Kompostuntersuchung, externe Güteüberwachung, behördliche Kontrolle, Qualitätssicherungssystem, Rückstellproben ↗ RIS
Anlage 3 Kompostuntersuchung, externe Güteüberwachung, behördliche Kontrolle, Qualitätssicherungssystem, Rückstellproben Teil 1 Externe Güteüberwachung Zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der ordnungsgemäßen Deklaration und Kennzeichnung hat der Hersteller eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mit der Durchführung der regelmäßigen externen Güteüberwachung zu beauftragen. Die externe Güteüberwachung hat auch für Kompost, der abgepackt werden soll, aus einer Beurteilungsmenge vor dem Abpacken zu erfolgen. Tabelle 1: Mindestuntersuchungshäufigkeit Jahresmenge Kompost externe Güteüberwachung Mindestanzahl Mindest-beurtei-lungsmenge bis 50 m3 1 einmalige externe Güteüberwachung 5 m3 50 m3 bis 300 m3 1 externe Güteüberwachung alle 3 Jahre 20 m3 300 m3 bis 1000 m3 1 externe Güteüberwachung alle 2 Jahre 50 m3 1000 m3 bis 2000 m3 1 externe Güteüberwachung pro Jahr 100 m3 2000 m3 bis 4000 m3 2 externe Güteüberwachungen pro Jahr 150 m3 4000 m3 Zusätzlich zu den 2 externen Güteüberwachungen jeweils 1 weitere pro angefangenen 4 000 m3, jedoch maximal 12 Güteüberwachungen pro Jahr 150 m3 2.1.1 Anzahl der Probenahmepunkte: m3 Beurteilungsmenge 100 ≥ 100 ≥ 200 ≥ 400 ≥ 800 Anzahl
Anl. 4 — Kennzeichnungsvorschriften und Anwendungsempfehlungen ↗ RIS
Anlage 4 Kennzeichnungsvorschriften und Anwendungsempfehlungen Teil 1 Allgemeine Anforderungen I. Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung: II. Größe der Kennzeichnung: Erfolgt die Kennzeichnung auf der Verpackung, hat sich die Größe der Kennzeichnung an der Verpackungsgröße zu orientieren. Mit Ausnahme des Bezeichnungselements „- gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 hat in diesem Fall die Höhe der Angaben 1 und 3 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 1,5 cm. Die Höhe des Bezeichnungselements „- gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 sowie der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 0,5 cm. Die Angaben 1, 2 und 3 sind auf derselben Seite der Verpackung anzubringen wie die Handelsbezeichnung. Bei Kennzeichnung mittels Beiblatt oder Anhänger haben die Angaben 1 bis 5 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 12-Punkt-Schrift zu erfolgen. Die Höhe der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu
§ 4 — Allgemeine Anforderungen an Komposte ↗ RIS
Allgemeine Anforderungen an Komposte § 4. (1) Die Herstellung von Komposten hat aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 zu erfolgen. Abweichend davon hat die Herstellung von Müllkompost aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3 zu erfolgen. (2) Die Herstellung von Qualitätskompost gemäß § 12 Abs. 6 und 7 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 zulässig. Die Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß § 12 Abs. 8 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 zulässig, wobei die Schlämme der Anlage 1 Teil 2 die Grenzwerte der Tabelle 2c einzuhalten haben. (3) Die Herstellung von Rindenkompost gemäß § 12 Abs. 10 ist ausschließlich aus Rinde unter Zugabe von mineralischen Düngern, die nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. I Nr. 513/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2001, zugelassen sind, zulässig. (4) Zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Ausgangsmaterialien ist für die Herstellung von Komposten die Verwendung der in der Anlage 1 Teil 4 angeführten Zuschlagstoffe bis zu dem dort festgelegten AnTeil zulässig. (5) Komposte haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 Teil 1 und die Anforderungen d
§ 9 — Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung und Aufzeichnungen ↗ RIS
Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung und Aufzeichnungen § 9. (1) Der Komposthersteller und der Aufbereiter haben im Rahmen einer Eingangskontrolle zu überprüfen, ob die übernommenen und eigenen Materialien für die Herstellung von Komposten zulässig sind. Hierzu sind insbesondere Art, Herkunft und Qualität gemäß Anlage 1 zu überprüfen. Unzulässige Ausgangsmaterialien sind von der Kompostierung auszuscheiden. Ihre Herkunft, Art und Menge sowie ihr Verbleib sind getrennt aufzuzeichnen. (2) Um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Ausgangsmaterialien sicherzustellen, ist die Übernahme von kompostierbaren Abfällen nur direkt, ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt, entweder vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle zulässig. Die Übernahme von gemäß § 13 aufbereiteten Materialien durch den Komposthersteller ist nach Maßgabe des § 14 auch vom Aufbereiter zulässig. (3) Die Herstellung von Gemischen aus zulässigen Ausgangsmaterialien hat erst nach durchgeführter Eingangskontrolle zu erfolgen. Abweichend davon ist die Übernahme von Gemischen der in Anlage 1 Teil 1 festgelegten Ausgangsmaterialien (zB Strauchschnitt und Mähgut vermischt, getrennt gesammelte biogene Abfälle
§ 10 — Endproduktkontrolle ↗ RIS
Endproduktkontrolle § 10. (1) Zur Sicherstellung der Kompostqualität hat der Komposthersteller die Kompostcharge vor dem In-Verkehr-Bringen so zu durchmischen, dass die gesamte Kompostcharge möglichst homogen ist und in allen Teilen der Deklaration entspricht. Der Komposthersteller hat in regelmäßigen Abständen eine externe Güteüberwachung gemäß Anlage 3 Teil 1 und Anlage 4 unter Anwendung der in Anlage 5 festgelegten Untersuchungsmethoden durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Die Probenahme für die seuchenhygienische Untersuchung kann ebenfalls von der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a durchgeführt werden, sofern eine Abstimmung mit der für die seuchenhygienische Untersuchung beauftragten befugten Fachperson oder Fachanstalt (§ 3 Z 19 lit. b) erfolgt. Die Ergebnisse der externen Güteüberwachung sind in Form einer Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a aufzubewahren. Die Probenahme (einschließlich erforderlicher Konservierungsmaßnahmen) hat durch dieselbe befugte Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu erfolgen, von der auch die Kompostbeurteilung im Rahmen der externen
§ 11 — Meldungen, Deklaration und Belege ↗ RIS
Meldungen, Deklaration und Belege § 11. (1) Der Komposthersteller und der Importeur, die beabsichtigen, Komposte in Verkehr zu bringen, haben gemäß § 2 Abs. 3c AWG vor dem ersten In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln: (2) Der Komposthersteller und der Importeur, die Komposte der Qualitätsklasse B oder Müllkompost in Verkehr bringen, haben zusätzlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln: (3) Jeder Komposthersteller hat vor dem In-Verkehr-Bringen für jede hergestellte Kompostcharge eine Deklaration entsprechend der letzten durchgeführten externen Güteüberwachung vorzunehmen. (4) Der Komposthersteller und der Importeur haben folgende Angaben und Unterlagen für jede in Verkehr gebrachte Kompostcharge getrennt von den übrigen betrieblichen Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren: (5) Der Komposthersteller und der Importeur haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Komposte (Name, Adresse, Menge, Datum) zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. Bei der Abgabe von Komposten der Qualitätsklasse A oder A+ in Mengen bis jeweils 12 m3, maxim
KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz