Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
· V · BGBl. II Nr. 305/2001 · in Kraft seit 2001-10-01
16/02 Rundfunk · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Grossereignisse im frei empfangbaren Fernsehen uebertragen werden muessen, auch wenn ein Sender exklusive Rechte erworben hat. EU-Recht schreibt Oesterreich vor, eine solche Liste zu fuehren. Der Eingriff in Exklusivrechte ist durch das demokratische Informationsinteresse der breiten Bevoelkerung gerechtfertigt; eine Ueberpruefung, ob die Liste uebermassig lang ist, waere sinnvoll.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können. (2) Für in § 1 Z 1, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz