Deregulierung, aber richtig

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Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

· V · BGBl. II Nr. 305/2001 · in Kraft seit 2001-10-01

16/02 Rundfunk · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. AVMS-Richtlinie der EU (fruehere Fernsehrichtlinie 89/552/EWG), Artikel 14 - Mitgliedstaaten muessen sicherstellen, dass Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im frei zugaenglichen Fernsehen uebertragen werden koennen.

Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Grossereignisse im frei empfangbaren Fernsehen uebertragen werden muessen, auch wenn ein Sender exklusive Rechte erworben hat. EU-Recht schreibt Oesterreich vor, eine solche Liste zu fuehren. Der Eingriff in Exklusivrechte ist durch das demokratische Informationsinteresse der breiten Bevoelkerung gerechtfertigt; eine Ueberpruefung, ob die Liste uebermassig lang ist, waere sinnvoll.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können. (2) Für in § 1 Z 1, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz