Trinkwasserverordnung
TWV · V · BGBl. II Nr. 304/2001 · in Kraft seit 2001-09-01
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie sauber Trinkwasser sein muss, und schützt damit unmittelbar die Gesundheit aller Menschen vor verseuchtem Wasser. Das ist ein echter Schutz Dritter und beruht weitgehend auf zwingendem EU-Recht. Die Grenzwerte und Kontrollpflichten sind sachlich begründet. Die Regelung besteht die Prüfung.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Parameter und Parameterwerte ↗ RIS
Anhang I Parameter und Parameterwerte Teil A Mikrobiologische Parameter Für nicht desinfiziertes Wasser: Parameter Wert Einheit Escherichia coli (E. coli) 0 Anzahl/100 ml Intestinale Enterokokken 0 Anzahl/100 ml Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.): Parameter Wert Einheit Escherichia coli (E. coli) 0 Anzahl/250 ml Intestinale Enterokokken 0 Anzahl/250 ml Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes: Parameter Wert Einheit KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml Escherichia coli (E. coli) 0 Anzahl/250 ml Intestinale Enterokokken 0 Anzahl/250 ml Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml Teil B Chemische Parameter Parameter Parameterwert Einheit Anmerkungen Acrylamid 0,10 µg/l Anmerkung 1 Antimon 5,0 µg/l Anmerkung 2 Arsen 10 µg/l Benzol 1,0 µg/l Benzo-(a)-pyren 0,010 µg/l Bisphenol A 2,5 µg/l Anmerkung
§ 3 — Anforderungen ↗ RIS
Anforderungen § 3. (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es (2) Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind. (3) Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Beobachtungsliste gemäß Art. 13 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184, ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen wird im nationalen Kontrollplan gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG berücksichtigt. 16.02.2024 20001483 NOR40260361
§ 11 ↗ RIS
§ 11. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/2184, ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 7.11.2013 S. 12, in österreichisches Recht umgesetzt. 16.02.2024 20001483 NOR40260367
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz