Studienförderung für Studierende an der International University
· V · BGBl. II Nr. 293/2001 · in Kraft seit 2001-08-15
72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ermoeoelicht Studierenden der International University Studienfoerderung nach dem Studienfoerderungsgesetz, gestuetzt auf das Universitaets-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG). Das UniAkkG wurde durch das Privatuniversitaetsgesetz abgeloest; Privathochschulen werden seither nach einem anderen Rechtsrahmen akkreditiert. Die rechtliche Grundlage dieser Verordnung ist damit weggefallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der International University zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden. (2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind. (3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Studienunterstützungen für Undergraduate Programs werden höchstens für vier Jahre gewährt. Studienunterstützungen für Graduate Programs werden höchstens für drei Jahre gewährt. (2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Kurse nachzuweisen. (3) Bei Förderung von Undergraduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens neun positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung von Graduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens sechs positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. (4) Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz