Deregulierung, aber richtig

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Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg

· V · BGBl. II Nr. 288/2001 · in Kraft seit 2001-08-11

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Ein Abschnitt der B 114 Triebener Straße wurde durch diese Verordnung als Bundesstraße aufgelassen, nachdem eine Umfahrung in Betrieb genommen worden war. Der Akt ist vollzogen, und B-Straßen sind seit 2002 Ländersache. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg StF: BGBl. II Nr. 288/2001 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet: e-rk BGBl. Nr. 286/1971 26.02.2026 20001472 NOR30001600

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 31,55 bis km 32,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. II Nr. 389/1997 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Unterzeiring“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen. 26.02.2026 20001472 NOR40021228

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz