Auflassung eines Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße
· V · BGBl. II Nr. 285/2001 · in Kraft seit 2001-08-11
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung lässt einen Abschnitt der B 164 Hochkönig Straße als Bundesstraße auf, nachdem eine Umfahrung fertiggestellt worden war. Der Verwaltungsakt ist vollständig vollzogen, und B-Straßen fallen seit der Bundesstraßenreform 2002 ohnehin in die Zuständigkeit der Länder. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Auflassung eines Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße BGBl. II Nr. 285/2001 11.08.2001 Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in Tirol StF: BGBl. II Nr. 285/2001 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von km 3,86 (neu)/km 71,03 (alt) bis km 4,955 (neu)/km 69,90 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 5/1983 bestimmten - Abschnitt „Grieswirt-Fuchsham” für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz