Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Environmental Engineering and Management)“

· V · BGBl. II Nr. 282/2001 · in Kraft seit 2001-08-31

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Auch diese Verordnung stützt sich auf § 26 Abs. 1 UniStG, das seit 2002 nicht mehr gilt. Die Technische Universität Graz vergibt Abschlüsse heute auf Basis des Universitätsgesetzes 2002. Die Verordnung ist ohne Rechtsgrundlage und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Graz hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Environmental Engineering and Management“ der Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Graz den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Environmental Engineering and Management)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz