Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Community Health developing country)“

· V · BGBl. II Nr. 277/2001 · in Kraft seit 2001-08-31

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung basiert auf § 26 Abs. 1 UniStG, das durch das Universitätsgesetz 2002 ersetzt wurde. Die Medizinische Fakultät der Universität Innsbruck vergibt Abschlüsse heute nach dem UG 2002. Die Verordnung auf Basis des aufgehobenen UniStG ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Community Health (MAS)“ der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Community Health developing country)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz