Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Health Promotion)“

· V · BGBl. II Nr. 276/2001 · in Kraft seit 2001-08-31

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung stützt sich auf § 26 Abs. 1 UniStG, das 2002 aufgehoben wurde. Das seither geltende Universitätsgesetz 2002 regelt Lehrgänge und deren akademische Grade selbst. Eine eigene Verordnung auf Basis des abgeschafften UniStG hat keine operative Grundlage mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Health Promotion“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Health Promotion)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz