Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Communication and Management Development)“
· V · BGBl. II Nr. 275/2001 · in Kraft seit 2001-08-31
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung — § 26 Abs. 1 UniStG — besteht seit 2002 nicht mehr. Das Universitätsgesetz 2002 hat eigene Regelungen für Universitätslehrgänge der Donau-Universität Krems geschaffen. Die Verordnung ist vollständig überholt und ohne operative Grundlage.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Kommunikation und Management Development“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Communication and Management Development)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2001 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz