Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Communication and Management Development)“

· V · BGBl. II Nr. 275/2001 · in Kraft seit 2001-08-31

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung — § 26 Abs. 1 UniStG — besteht seit 2002 nicht mehr. Das Universitätsgesetz 2002 hat eigene Regelungen für Universitätslehrgänge der Donau-Universität Krems geschaffen. Die Verordnung ist vollständig überholt und ohne operative Grundlage.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Kommunikation und Management Development“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Communication and Management Development)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz