Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“

· V · BGBl. II Nr. 274/2001 · in Kraft seit 2001-08-31

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung basiert auf § 26 Abs. 1 UniStG sowie dem DUK-Gesetz und wurde auf Grundlage eines seither aufgehobenen Studienrechts erlassen. Das Universitätsgesetz 2002 und das spätere DUK-Gesetz in neuer Fassung haben die Rechtsgrundlage ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Supervision im Gesundheitswesen“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz