Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“
· V · BGBl. II Nr. 274/2001 · in Kraft seit 2001-08-31
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung basiert auf § 26 Abs. 1 UniStG sowie dem DUK-Gesetz und wurde auf Grundlage eines seither aufgehobenen Studienrechts erlassen. Das Universitätsgesetz 2002 und das spätere DUK-Gesetz in neuer Fassung haben die Rechtsgrundlage ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Supervision im Gesundheitswesen“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2001 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz