VfGH-Ausspruch, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gesetzwidrig waren
· K · BGBl. II Nr. 273/2001 · in Kraft seit 2001-08-08
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat 2001 die Satzung und Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für gesetzwidrig erklärt. Dieser Ausspruch ist vollzogen und die Satzung längst angepasst worden. Das Dokument ist historisch abgeschlossen und hat keine operative Rechtswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, jeweils kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, gesetzwidrig waren StF: BGBl. II Nr. 273/2001 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 20001458 NOR30001584
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2001, V 32-39/01-10, ausgesprochen, dass 20.09.2021 20001458 NOR40021106
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz