Deregulierung, aber richtig

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Bundesbahn-Pensionsgesetz

BB-PG · BG · BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · in Kraft seit 2025-07-01

65/02 Besonderes Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz regelt die Pensionen der verbeamteten Mitarbeiter der Bundesbahnen und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen. Es schränkt niemandes Freiheit ein, sondern erfüllt bereits erworbene Ruhe- und Versorgungsansprüche eines geschlossenen, auslaufenden Personenkreises. Man könnte diese Sonderregelung mittelfristig in das allgemeine Beamtenpensionsrecht überführen, doch das ist eine reine Kosten- und Verwaltungsfrage, kein Freiheitsgewinn, und die bestehenden Ansprüche sind schützenswert.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt (2) Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind (3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin. (4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat. (5) Als Kinder gelten die eigenen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder und die legitimierten Kinder der Beamtin oder des Beamten. (6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nicht

§ 3 — Anwartschaft ↗ RIS

Anwartschaft § 3. (1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. (2) Die Anwartschaft erlischt durch

KI-Analyse · 2026-07-20 · 93 §§ im Datensatz