Umweltmanagementgesetz
UMG · BG · BGBl. I Nr. 96/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2004 · in Kraft seit 2004-08-03
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schafft die nationalen Begleitregeln zur freiwilligen EU-Umweltmanagement-Verordnung (EMAS), vor allem die Zulassung und Aufsicht der Umweltgutachter. Da die Teilnahme freiwillig ist und das Akkreditierungssystem von der EU vorgegeben wird, soll der Kern bleiben. Die sehr detaillierten nationalen Fachkunde-, Zulassungs- und Aufsichtsvorgaben gehen aber über das EU-Minimum hinaus und sollten gestrafft werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Abschnitt ↗ RIS
I. Abschnitt Ziele § 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: „EMAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1. 19.04.2021 20001455 NOR40151504
§ 2 — II. Abschnitt ↗ RIS
II. Abschnitt Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern § 2. (1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch (2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen: (3) Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch (4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch (4a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen. (5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen de
§ 3 — Fachkunde von Teammitgliedern ↗ RIS
Fachkunde von Teammitgliedern § 3. (1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch (2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen: (3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch (4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch (5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen: (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013) Managementverfahren, BGBl. Nr. 461/1990, Forschungstätigkeit, BGBl. I Nr. 120/2002, BGBl. I Nr. 102/2002 19.04.2021 20001455 NOR40151507
§ 5 — Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter ↗ RIS
Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter § 5. (1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber (2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation (3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein. (4) Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften. (5) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbesche
§ 9 — Zulassungsverfahren ↗ RIS
Zulassungsverfahren § 9. (1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid. (2) Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten: (2a) Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über di
§ 10 — Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter ↗ RIS
Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter § 10. (1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Art. 23 der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen. (2) Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können. (3) Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren. (4) Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne de
KI-Analyse · 2026-06-06 · 38 §§ im Datensatz