HIPC-Trust Fund
· BG · BGBl. I Nr. 92/2001 · in Kraft seit 2001-08-04
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigte Österreich zu einem Beitrag von bis zu 400 Millionen Schilling an den HIPC-Trust Fund — eine Währung, die seit 2002 nicht mehr existiert. Der Beitrag wurde vollständig geleistet. Das Gesetz ist in doppelter Hinsicht überholt: Die Währungseinheit gibt es nicht mehr und der Zweck ist erfüllt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund ist ermächtigt, zu dem bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag von bis zu 400 Millionen Schilling nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel zu leisten.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz