Deregulierung, aber richtig

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HIPC-Trust Fund

· BG · BGBl. I Nr. 92/2001 · in Kraft seit 2001-08-04

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigte Österreich zu einem Beitrag von bis zu 400 Millionen Schilling an den HIPC-Trust Fund — eine Währung, die seit 2002 nicht mehr existiert. Der Beitrag wurde vollständig geleistet. Das Gesetz ist in doppelter Hinsicht überholt: Die Währungseinheit gibt es nicht mehr und der Zweck ist erfüllt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund ist ermächtigt, zu dem bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag von bis zu 400 Millionen Schilling nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel zu leisten.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz