Deregulierung, aber richtig

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Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen

· BG · BGBl. I Nr. 91/2001 · in Kraft seit 2001-08-04

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigt den Bund, im Rahmen des jährlichen Budgets Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen zur Entwicklungszusammenarbeit abzuschließen. Es belastet keine Bürger und schränkt keine Freiheit ein, sondern regelt nur, wie der Staat budgetierte Mittel verwenden darf. Ob solche Ausgaben sinnvoll sind, ist eine Budgetentscheidung, kein Freiheitseingriff.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im § 2 angeführten Zwecke abzuschließen: 20.02.2020 20001452 NOR40020301

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 werden insbesondere die folgenden Zwecke verfolgt: (2) Sonstige Maßnahmen und Aktivitäten von Internationalen Finanzinstitutionen können im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 finanziert werden, wenn diese Maßnahmen und Aktivitäten mit den Zielsetzungen der österreichischen bzw. der internationalen Entwicklungszusammenarbeit übereinstimmen. Ausbildungsmaßnahme, Entwicklungsland 20.02.2020 20001452 NOR40020302

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz