Deregulierung, aber richtig

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Umwandlung der NÖ Umweltschutzanstalt in eine Kapitalgesellschaft

· BG · BGBl. I Nr. 90/2001 · in Kraft seit 2001-08-04

21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermöglicht lediglich, eine landeseigene Anstalt in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln und regelt die technischen Schritte (Firmenbucheintragung, Eröffnungsbilanz, Bestellung der Organe). Es schränkt keine Freiheit ein, sondern erlaubt eine Rechtsformänderung und schafft Rechtssicherheit. Solche ermöglichenden Organisationsgesetze sind unbedenklich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die nach dem NÖ Umweltschutzgesetz 1984, NÖ LGBl. Nr. 8050, eingerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts „NÖ Umweltschutzanstalt“ kann in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden, deren Anteile zum Zeitpunkt der Umwandlung im Eigentum des Landes Niederösterreich stehen. Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Firmenbuch wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt. Im Firmenbuch ist auch einzutragen, dass die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus der NÖ Umweltschutzanstalt, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, hervorgegangen ist. 04.02.2021 20001451 NOR40020290

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der vom Kuratorium der NÖ Umweltschutzanstalt zu fassende notariell zu beurkundende Umwandlungsbeschluss hat die Satzung der Kapitalgesellschaft und deren Eröffnungsbilanz, die auf einen nicht mehr als neun Monate seit der Anmeldung zum Firmenbuch zurückliegenden Stichtag aufzustellen ist, zu enthalten. Der Nennbetrag des Grund- oder Stammkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen nicht übersteigen. Der Geschäftsführer der NÖ Umweltschutzanstalt hat in sinngemäßer Anwendung des § 24 des Aktiengesetzes 1965 einen Gründungsbericht zu erstellen, der von einem Gründungsprüfer nach § 25 Abs. 2 bis 5 und §§ 26, 27 des Aktiengesetzes 1965 zu prüfen ist. Grundkapital 04.02.2021 20001451 NOR40020291

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die durch die Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft tritt in die Rechtsstellung der NÖ Umweltschutzanstalt kraft Gesetzes ein. 04.02.2021 20001451 NOR40020293

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz