Auflassung eines Abschnittes der B 172 Walchsee Straße
· V · BGBl. II Nr. 272/2001 · in Kraft seit 2001-08-08
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung lässt einen Abschnitt der B 172 Walchsee Straße für den Durchzugsverkehr auf, weil er durch eine neue Umfahrung ersetzt worden war. Der Verwaltungsakt ist seit über zwanzig Jahren vollständig vollzogen. Zusätzlich sind B-Straßen seit der Bundesstraßenreform 2002 Ländersache, sodass eine Bundesverordnung hierüber keine rechtliche Grundlage mehr hat.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Auflassung eines Abschnittes der B 172 Walchsee Straße BGBl. II Nr. 272/2001 08.08.2001 Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 172 Walchsee Straße im Bereich der Gemeinden Niederndorf, Niederndorferberg, Ebbs und Rettenschöss StF: BGBl. II Nr. 272/2001 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenteil der B 172 Walchsee Straße von km 26,00 (alt) bis km 27,60 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 237/1975 bestimmten – Abschnitt „Schmidtal-Sebi“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz