Deregulierung, aber richtig

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Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 148/2001 · in Kraft seit 2001-07-28

79/08 Rechtswissenschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung listet Staaten auf, die bis 2001 dem Übereinkommen zur Gründung des Internationalen Entwicklungsrechtsinstituts beigetreten sind. Es handelt sich um einen historischen Bericht über den Geltungsbereich eines Vertrags, der durch neuere Mitteilungen längst überholt ist. Eine operative Rechtswirkung entfaltet das Dokument heute nicht mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut BGBl. III Nr. 148/2001 28.07.2001 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Internationalen Entwicklungsrechtsinstituts StF: BGBl. III Nr. 148/2001

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen der Italienischen Regierung ist das Übereinkommen zur Gründung des Internationalen Entwicklungsrechtsinstituts (BGBl. Nr. 283/1994) zwischen Österreich und nachstehenden Staaten mit 17. März 1994 in Kraft getreten: Ägypten, China, Frankreich, Italien, Niederlande, Philippinen, Senegal, Sudan, Tunesien, Vereinigte Staaten. Weiteren Mitteilungen der Italienischen Regierung zufolge haben seither folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Australien 10. Juli 2000 Bulgarien 5. Juni 1996 Ecuador 5. Februar 1998 Kolumbien 18. Juni 1998

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz