Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld
· V · BGBl. II Nr. 265/2001 · in Kraft seit 2001-08-04
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schützt das Grundwasservorkommen im Tullnerfeld, eine der wichtigsten Trinkwasserressourcen für Wien und Niederösterreich, durch gezielte Einschränkungen von Nassbaggerungen in ausgewiesenen Vorranggebieten. Die öffentliche Trinkwasserversorgung ist ein echtes öffentliches Gut, das Marktmechanismen allein nicht ausreichend sichern können. Die Beschränkungen sind auf spezifische Eingriffe begrenzt und mit Übergangsregelungen für bestehende Rechte versehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel der Verordnung ↗ RIS
Ziel der Verordnung § 1. Das Grundwasservorkommen des in § 3 umschriebenen Gebietes wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet. 04.09.2017 20001442 NOR40020146
§ 3 — Gebietsabgrenzungen ↗ RIS
Gebietsabgrenzungen § 3. (1) Das Rahmenverfügungsgebiet besteht aus wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung (Abs. 2) und sonstigen von der Verordnung erfassten Gebieten (Abs. 3). (2) Die Grenzen der wasserwirtschaftlichen Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung haben folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt: Wasserwirtschaftliches Vorranggebiet für die Trinkwasserversorgung nördliches Tullnerfeld: Politische Gemeinde: Grafenwörth, Katastralgemeinde: St. Johann von dem Schnittpunkt nördliches Donauufer mit der KG-Grenze Seebarn am Wagram mit einer Länge von zirka 923 m entlang des nördlichen Donauufers in westlicher Richtung bis zum Punkt, der vom Schnittpunkt südliches Kampufer/nördliches Kremsufer 106 m entfernt in südlicher Richtung am nördlichen Donauufer liegt, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nördlicher Richtung/von dem Punkt, der vom Schnittpunkt südliches Kampufer/ nördliches Kremsufer 106 m entfernt am nördlichen Donauufer liegt, mit einer Länge von zirka 106 m quer über die Krems in exakt nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des südlichen Kampu
§ 4 — Gesichtspunkte für die Handhabung ↗ RIS
Gesichtspunkte für die Handhabung § 4. Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28, 29, 30, 31, 31c, 32, 38 und 112 WRG 1959 im gesamten Rahmenverfügungsgebiet (§ 3) ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Widmungsziel nicht beeinträchtigt wird. 04.09.2017 20001442 NOR40020149
§ 5 — Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung ↗ RIS
Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung § 5. (1) Für Nassbaggerungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung ist zu beachten: (2) Bei Erteilung von Bewilligungen nach wasserrechtlichen Vorschriften für Erweiterungen und Folgenutzungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen ist jedenfalls zu beachten: (3) Für Verfüllungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Rahmenverfügung in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen ist Folgendes zu beachten: (4) Bei Erteilung einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften für die Verfüllung bzw. für die Erweiterung von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Rahmenverfügung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung soll eine Bauaufsicht (§ 120 WRG 1959) bestellt werden. (5) Für Neuanlagen von Trockenbaggerungen (§ 2 Z 2) bzw. Erweiterungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung bereits bestehenden Trockenbaggerungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserv
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz