Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 137/2001 · in Kraft seit 2001-07-05
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt bekannt, dass Schweden im Oktober 2000 eine multilaterale Vereinbarung über die Einordnung wasserverunreinigender Stoffe im Eisenbahngüterverkehr unterzeichnet hat. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie 96/49/EG und die RID-Regelungen wurden seither vollständig neu gefasst. Die Kundmachung ist rein historisch und entfaltet keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM BGBl. III Nr. 137/2001 05.07.2001 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können StF: BGBl. III Nr. 137/2001
Art. 1 ↗ RIS
Die Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können (BGBl. III Nr. 51/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 24/2001), wurde von Schweden am 11. Oktober 2000 unterzeichnet.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz