Grenzwerteverordnung 2025
GKV · V · BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025 · in Kraft seit 2025-12-31
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt verbindliche Grenzwerte für gefährliche und krebserzeugende Arbeitsstoffe fest. Das schützt Beschäftigte vor schwerer, oft tödlicher Gesundheitsschädigung, die sie selbst nicht abwehren können, und ist europarechtlich geboten. Ein berechtigter Schutz Dritter; die Werte folgen den EU-Vorgaben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — STOFFLISTE ↗ RIS
Anhang I/2025 STOFFLISTE (MAK-Werte und TRK-Werte) (Anm.: Anhang I/2025 als PDF dokumentiert) 14.04.2026 20001418 NOR40274774
§ 2 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Grenzwerte Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte) § 2. (1) Als MAK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 1 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt. (2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden. 14.04.2026 20001418 NOR40090994
§ 10 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen § 10. (1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die (2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in 14.04.2026 20001418 NOR40274760
KI-Analyse · 2026-06-12 · 50 §§ im Datensatz