IEF-Service-GmbH-Gesetz
IEFG · BG · BGBl. I Nr. 88/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008 · in Kraft seit 2008-07-01
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz richtet eigens eine bundeseigene GmbH mit Geschäftsführung, Aufsichtsrat und eigener Verwaltung ein, nur um die Insolvenz-Entgeltsicherung abzuwickeln. Die Leistung selbst mag sinnvoll sein, aber eine separate Gesellschaft samt Apparat ist nicht nötig. Diese Aufgabe könnte eine bestehende Behörde mit übernehmen. Den staatlichen Überbau zusammenführen, die Leistung erhalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — IEF-Service GmbH ↗ RIS
IEF-Service GmbH § 1. (1) Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. (2) Die gemäß Abs. 1 unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ errichtete Gesellschaft erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und den Firmenwortlaut „IEF-Service GmbH“. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
§ 2 — Sitz und Stammkapital ↗ RIS
Sitz und Stammkapital § 2. (1) Sitz der Gesellschaft ist Wien. (2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 70 000 Euro und ist zur Gänze bar einzuzahlen.
§ 6 — Geschäftsführung ↗ RIS
Geschäftsführung § 6. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig. (2) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gemeinsam oder, wenn einer der Geschäftsführer verhindert ist, durch den anderen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (3) Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.
§ 8 — Aufsichtsrat ↗ RIS
Aufsichtsrat § 8. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen umfassend Auskunft zu erteilen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 34 §§ im Datensatz